Aftermarket-Teile und Herstellergarantie: Was die Kfz-GVO wirklich sagt
Kaum ein Satz hält mehr Autofahrer von freien Werkstätten und Aftermarket-Teilen fern als dieser: „Dann erlischt die Garantie.“ Er ist so verbreitet, dass er wie eine Regel klingt. Tatsächlich regelt die europäische Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO, Verordnung (EU) Nr. 461/2010, zuletzt verlängert bis 2028) das Gegenteil – und sie tut es sehr deutlich.
Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Dinge
Zuerst die Begriffe, weil sie im Alltag ständig vermischt werden:
- Gewährleistung (Sachmängelhaftung, §§ 434 ff. BGB) besteht gegenüber dem Verkäufer und gilt zwei Jahre ab Übergabe. Sie ist gesetzlich und lässt sich gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen. Welche Teile Sie später verbauen, spielt dafür keine Rolle.
- Herstellergarantie ist ein freiwilliges Versprechen des Fahrzeugherstellers. Er darf Bedingungen stellen – aber nicht jede Bedingung ist zulässig.
Was die Kfz-GVO verbietet
Die Verordnung samt den ergänzenden Leitlinien der EU-Kommission stellt klar, dass ein Hersteller seine Garantie nicht davon abhängig machen darf, dass
- Wartung und Reparatur ausschließlich in Vertragswerkstätten stattfinden, oder
- ausschließlich Teile mit dem Logo des Fahrzeugherstellers verbaut werden.
Zulässig sind ausdrücklich „Ersatzteile entsprechender Qualität“ – also Teile, deren Qualität der des Originalteils entspricht. Das ist der Grund, warum Erstausrüster wie Bosch, Mann+Hummel, Hella oder ZF dieselben Teile sowohl ans Band als auch in eigener Verpackung in den freien Markt liefern dürfen.
Die Beweislast liegt beim Hersteller
Der zweite, oft übersehene Punkt: Will ein Hersteller eine Garantieleistung verweigern, reicht der Hinweis „nicht bei uns gewartet“ nicht aus. Er muss einen konkreten Zusammenhang zwischen dem verbauten Teil beziehungsweise der ausgeführten Arbeit und dem eingetretenen Schaden darlegen. Ein Innenraumfilter aus dem freien Handel hat mit einem defekten Getriebe nichts zu tun – und genau so wird es beurteilt.
Praktisch heißt das: Wer die Wartungsintervalle einhält, die Arbeiten dokumentiert und Teile in Erstausrüsterqualität verwendet, behält seine Herstellergarantie.
Worauf Sie achten sollten
- Dokumentation. Rechnung mit Teilenummern aufbewahren, Serviceheft (oder digitales Serviceheft) ausfüllen lassen. Das gilt für die freie Werkstatt genauso wie für Eigenarbeit.
- Herstellervorgaben einhalten. Intervalle, Ölspezifikationen (z. B. VW 504 00 / 507 00) und Anzugsdrehmomente sind Teil der Garantiebedingungen – und das dürfen sie auch sein.
- Qualitätsstufe kennen. „Entsprechende Qualität“ ist der Maßstab. Ein No-Name-Teil ohne Herstellerangabe erfüllt ihn nicht automatisch. Deshalb kennzeichnen wir jedes Teil mit seiner Stufe: Originalteil, Erstausrüsterqualität, Premium-Aftermarket oder Standard.
- Sicherheitsrelevante Teile. Für Bremsbeläge und -scheiben gilt zusätzlich die Typgenehmigung nach ECE-R90. Teile ohne diese Kennzeichnung dürfen in Deutschland nicht verbaut werden – unabhängig von jeder Garantiefrage.
Und die Kulanz?
Kulanz ist keine Garantie, sondern eine freiwillige Leistung nach Ablauf der Garantie. Hier darf der Hersteller frei entscheiden – und viele Hersteller berücksichtigen dabei tatsächlich, ob das Fahrzeug im eigenen Netz gewartet wurde. Das ist legitim, hat aber mit dem Rechtsanspruch aus der Garantie nichts zu tun.
ⓘDieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Quellen: Verordnung (EU) Nr. 461/2010, Leitlinien der EU-Kommission zur Kfz-GVO (2010/C 138/05), §§ 434 ff. BGB.